AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA AQUABENOVA SÜD UG (haftungsbeschränkt)

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch Lieferbedingungen) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden auch Käufer). Die Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch Waren), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Waren selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).

2. Die Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen mit dem selben Käufer / den selben Käufern, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; über Änderungen unserer Lieferbedingungen werden wir den / die Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

3. Die Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Käufer bestätigt mit seiner Bestellung, dass die gekauften Waren für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Wir verkaufen Produkte nur zur gewerblichen Verwendung.

4. Es gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

5. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den vorliegenden Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften dienen lediglich der Klarstellung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


2. Vertragsabschluss und Besonderheiten des elektronischen Bestellvorgangs
1. Unsere Preisangaben in schriftlichen Angeboten oder im Prospekt / Katalog oder Online-Shop sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen, Schätzungen, Verweisungen auf DIN-, ISO- oder andere Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2. Die Warenbestellung des Käufers gilt als bindendes Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 1 Woche nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

3. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach den vorliegenden Lieferbedingungen.


3. Lieferfrist und Lieferverzug
1. Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind und der Käufer uns alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß geleistet hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

3. Vereinbaren die Parteien, dass die bestellten Liefergegenstände auf Abruf des Käufers in Raten geliefert werden sollen, so müssen die Liefergegenstände innerhalb eines Jahres ab Vertragsschluss abgerufen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4. Wir sind nur dann zu Teillieferungen berechtigt, wenn (a) der Käufer die Teillieferung für den vertraglichen Bestimmungszwecks nutzen kann, (b) die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und (c) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und / oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5. Bei Sonderanfertigungen nach Vorgabe des Kunden (z.B. Beschreibung, Zeichnung oder Muster) behalten wir uns 10 % Mehr- oder Minderlieferung vor.

6. Wann unsererseits ein Lieferverzug eintritt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich.

7. Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 7 der vorliegenden Lieferbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

8. Die Verpflichtung zur Lieferung der Waren gilt nur unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Exportgenehmigungen ausgestellt wurden und dass keine weiteren Import- / Exportbeschränkungen (z. B. ein Embargo) bestehen.


4. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager; dies ist auch der Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Versand der Waren auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch sowohl die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware als auch die Gefahr von Lieferverzögerungen bereits mit dem Versand der Waren an den Käufer über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, verstößt er gegen seine Mitwirkungspflicht oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu fordern. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes für den Fall einer endgültigen Nichtannahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. falls keine Lieferfrist vereinbart wurde mit der Mitteilung, dass die Waren versandbereit sind. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.


5. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Mindestbestellwert liegt bei einem Nettowarenwert von 150,00 EUR. Für Neukunden entfällt bei der Erstbestellung einmalig dieser Mindestbestellwert.

2. Wir sind berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3.4 Teilrechnungen zu stellen. Bei Sonderanfertigung nach Vorgabe des Kunden (z. B. Beschreibung, Zeichnung oder Muster) gelten die vereinbarten Preise jeweils für Produktion und Lieferung in einer Menge.

3. Beim Versendungskauf gem. Ziffer 4.1 trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer Transportversicherung, falls der Käufer eine solche Versicherung wünscht. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers.

4. Der Kaufpreis ist rein netto wie folgt fällig und zahlbar:
• bei Kauf von Waren innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware
• bei Miete von Geräten und Anlagen 60 % innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung und Inbetriebnahme des Gerätes / der Anlage und 40 % innerhalb von 8 Tagen ab Abbau und Abholung des Gerätes / der Anlage.

5. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenansprüche des Käufers insbesondere gem. Ziffer 6.1 der vorliegenden Lieferbedingungen unberührt.

7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Gewährung einer Frist zur Vertragserfüllung zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) und / oder bei noch ausstehenden Lieferungen zur Forderung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen / Sonderanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

8. Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch kann der Rechnungsversand jederzeit auch auf Zustellung im Postweg umgestellt werden.


6. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Waren pfleglich zu behandeln und zu verwahren. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferten Waren gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den Waren an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


7. Mängelansprüche des Käufers, Untersuchungspflicht
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Nachfolgenden nichts anderes vereinbart ist. Die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zur Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) bleiben in allen Fällen unberührt.

2. Soweit keine Vereinbarung zur Beschaffenheit getroffen wurde, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Soweit die auf den Produkten genannten Bedingungen für die dort genannten Haltbarkeitsdaten nicht eingehalten werden, ist ein Mangel ausgeschlossen.

3. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beheben und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine vom Käufer zu setzende angemessene Frist für die Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich war, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind in allen anderen Fällen ausgeschlossen.

11. Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich gewähren. Insbesondere sind Angaben in Prospekten / Katalogen bzw. im Online-Shop, Preislisten oder sonstigem dem Käufer von uns überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Ware zu verstehen.

12. Mit keiner der vorstehenden Klauseln ist eine Umkehr der gesetzlichen oder der richterlich festgesetzten Beweislast beabsichtigt.


8. Rücksendungen
1. Der Käufer hat das Recht, Waren gegen eine Gutschrift zurückzusenden, sofern: (a) die Waren nicht nach Spezifikationen des Käufers hergestellt wurden oder es sich anderweitig um kundenspezifische Waren handelt, (b) sie innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Lieferung in unbenutztem und unbeschädigtem Zustand und in der Originalverpackung an den Lieferanten zurückgeschickt werden.

2. Gutschriften oder Erstattungen erfolgen erst nach Erhalt und Überprüfung der Waren.

3. Der Lieferant stellt keine Gutschrift für durch den Lieferanten erhobene oder dem Käufer entstandene Liefer-, Versand- oder Transportgebühren aus.


9. Sonstige Haftung
1. Soweit in den vorliegenden Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

2. Auf Schadensersatz haften wir gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragserfüllung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner grundsätzlich vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gegeben haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

5. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Mit keiner der vorstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterlichen Beweislastverteilung bezweckt.


10. Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.


11. Produzentenhaftung
Veräußert der Käufer die Liefergegenstände, so hat er uns insoweit im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.


12. Rechte Dritter
Schreibt der Käufer durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie wir die zu liefernden Produkte fertigen sollen, so übernimmt der Käufer die Gewähr, dass durch uns die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Käufer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen uns geltend machen.


13. Höhere Gewalt
Wenn der Lieferant eine vertragliche Verpflichtung infolge Höherer Gewalt (z.B. Krieg, Reaktorunfälle, Streik, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsunterbrechungen, unvermeidbare Rohstoffengpässe oder andere Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle einer Partei liegen) nicht erfüllen kann, wird die jeweilige Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung entsprechend verlängert, wenn das Hindernis nach Abschluss des Vertrags entstanden ist oder der Partei, die Höhere Gewalt geltend macht, erst danach bekannt geworden ist. Das Recht auf Verlängerung der Frist zur Vertragserfüllung endet, wenn das Hindernis länger als vier Monate andauert. In einem Fall von Höherer Gewalt ist der Lieferant für Schäden, die infolge einer solchen Verzögerung entstanden sind, nicht haftbar.


14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser AGB aus jedwedem Grund ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so berührt diese Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit nicht die übrigen Klauseln dieser AGB. Die ungültige oder nicht durchsetzbare Klausel gilt als durch eine gültige und durchsetzbare Klausel ersetzt, die dem Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Klausel am nächsten kommt.


15. Grundsätze ethischen Verhaltens
Wir haben uns einem ethischen und rechtlichen Verhalten verschrieben, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten; jede Rechtsverletzung wird sofort korrigiert. Alle unsere Mitarbeiter engagieren sich dafür, mit unseren Käufern, Aktionären, Mitarbeitern, Zulieferern, Aufsichtsbehörden, Geschäftspartnern und Konkurrenten sowie mit dritten Personen fair umzugehen. Keiner unserer Mitarbeiter darf eine andere Person durch Manipulation, Unterschlagung, Missbrauch privilegierter oder vertraulicher Informationen, durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen, betrügerisches Verhalten oder andere unfaire Geschäftspraktiken übervorteilen. Unsere Ethikrichtlinie, die von allen unseren Mitarbeitern einzuhalten ist, kann auf unserer Webseite abgerufen werden.


16. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für die vorliegenden Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

2. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Augsburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

3. Der Lieferant möchte Streitfälle möglichst zügig lösen. Daher bittet der Lieferant seine Kunden, sich bei Meinungsverschiedenheiten an seinen Kundendienst zu wenden: E-Mail: info@aquabenova-sued.de, Tel: 08203 / 2470250.